Kaltakquise hat den Ruf, verboten zu sein. Im B2B ist die Lage differenzierter als das Klischee. Dieser Beitrag ordnet sachlich ein, worauf es bei Telefonakquise gegenüber Unternehmen in Österreich, Deutschland und der Schweiz ankommt, und wie ein sauberer Prozess aussieht.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine, journalistische Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und die Umstände des Einzelfalls. Im Zweifel zieh bitte eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu.
„Kaltakquise ist doch verboten." Diesen Satz hören wir oft, und so pauschal stimmt er nicht. Entscheidend ist eine einzige Unterscheidung: Rufst du Verbraucher an oder Unternehmen? Im B2B gelten andere Maßstäbe als im B2C, und genau das macht professionelle Telefonakquise gegenüber Unternehmen in vielen Fällen zulässig.
Gegenüber Verbrauchern (B2C) ist Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung in Österreich und Deutschland grundsätzlich nicht zulässig. Hier braucht es ein klares, vorab erteiltes Ja. Im B2B ist der Maßstab ein anderer: Hier kommt es auf die sogenannte mutmaßliche Einwilligung an.
Mutmaßliche Einwilligung bedeutet vereinfacht: Ein Anruf bei einem Unternehmen kann zulässig sein, wenn aufgrund der Tätigkeit dieses Unternehmens ein sachliches Interesse an genau deinem Angebot vernünftigerweise angenommen werden darf. Ein Backlink-Anbieter, der eine SEO-Agentur anruft, steht in einem ganz anderen Licht als ein wahlloser Massenanruf ohne jeden Bezug.
Im B2B ist nicht die Frage, ob man anrufen darf, sondern ob der Anruf für das angerufene Unternehmen plausibel relevant ist.
Je enger dein Angebot zum Geschäft des angerufenen Unternehmens passt, desto eher lässt sich ein berechtigtes Interesse annehmen. Wichtige Anhaltspunkte sind ein klarer sachlicher Zusammenhang zwischen Angebot und Branche, ein konkreter Nutzen für das Unternehmen und eine seriöse, transparente Gesprächsführung. Wahllose Anrufe quer durch alle Branchen, ohne erkennbaren Bezug, sind das Gegenteil davon.

Neben dem Wettbewerbsrecht spielt die DSGVO eine Rolle, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, also etwa Name und Durchwahl eines Ansprechpartners. Geschäftliche Kontaktdaten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf Basis eines berechtigten Interesses verarbeitet werden. Zentral sind dabei Transparenz, eine saubere Dokumentation und die Möglichkeit für den Kontakt, einer weiteren Ansprache jederzeit zu widersprechen. Ein Widerspruch ist zu respektieren und festzuhalten.
In der Schweiz regelt das UWG die Telefonwerbung. Relevant ist unter anderem der sogenannte Sterneintrag: Wer im Telefonverzeichnis mit einem Stern markiert ist, möchte keine Werbeanrufe, und das ist zu beachten. Gegenüber Unternehmen ist Telefonakquise mit sachlichem Bezug grundsätzlich möglich, die konkreten Anforderungen solltest du im Einzelfall prüfen lassen.

Wir machen ausschließlich B2B, also Unternehmen zu Unternehmen, und sprechen gezielt nur Firmen an, bei denen ein sachlicher Bezug zu deinem Angebot besteht. Statt wahlloser Schlagzahl steht Relevanz im Mittelpunkt. Dazu kommt: Tonalität, Botschaft und No-Gos gibst du vorab schriftlich frei, jedes Gespräch wird protokolliert und ist für dich einsehbar, und unser Prozess ist von TÜV Rheinland nach 21 Qualitätskriterien zertifiziert. Widersprüche werden respektiert und dokumentiert.
Wir rufen ausschließlich Unternehmen an, bei denen ein sachliches Interesse an deinem Angebot plausibel ist.
Du gibst Tonalität und Inhalte vorab frei. Jeder Call ist protokolliert und in deinem Hub einsehbar.
TÜV-zertifiziert nach 21 Qualitätskriterien. Widersprüche werden respektiert und festgehalten.
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